Tariföffnungsklausel

Tariföffnungsklausel
Öffnungsklausel, Bestimmung in einem  Tarifvertrag, die abweichende Abmachungen gestattet (§ 4 III TVG ). Abweichende Abmachungen können ein anderer, begrenzter Tarifvertrag, eine  Betriebsvereinbarung oder Einzelverträge sein. Ohne T. ist ein Unterschreiten des Tarifvertrags zu Lasten des Arbeitnehmers unzulässig ( Günstigkeitsprinzip). Oft wird für die abweichende Abmachung auf betrieblicher Ebene die Zustimmung der Tarifvertragsparteien verlangt.
- Vgl. auch  betriebliches Bündnis für Arbeit.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Öffnungsklausel — ⇡ Tariföffnungsklausel, ⇡ Krankenkassenwahlrecht …   Lexikon der Economics

  • Betriebliche Altersversorgung — Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung gehört zur… …   Deutsch Wikipedia

  • Tarifvertrag — Ta|rif|ver|trag 〈m. 1u〉 schriftl. Vereinbarung zw. Gewerkschaft u. Arbeitgeber od. Arbeitgeberverband über die Arbeitsbedingungen zw. Arbeitgeber u. nehmer bezüglich des Tarifs * * * Ta|rif|ver|trag, der: Vertrag zwischen Arbeitgeber[n] u.… …   Universal-Lexikon

  • Öffnungsklausel — Ọ̈ff|nungs|klau|sel, die (Rechtsspr.): Klausel, nach der von bestimmten tarifvertraglichen Regelungen [zum Nachteil der Arbeitnehmer] abgewichen werden darf: durch eine Ö. soll die wirtschaftliche Lage des einzelnen Betriebes besser… …   Universal-Lexikon

  • betriebliches Bündnis für Arbeit — Bezeichnung für Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene über den Erhalt von Arbeitsplätzen durch Entgeltverzicht, Arbeitszeitverlängerung oder Flexibilisierung. Ist der Arbeitgeber an einen ⇡ Flächentarifvertrag gebunden können dessen Normen nur… …   Lexikon der Economics

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